Frauen und Männer, die sich um den Internetauftritt oder die Werbung Ihres Unternehmens kümmern, die IT betreuen, Projekte leiten, die Buchhaltung erledigen oder die sich um die Pflege des Firmengeländes oder des Gebäudes kümmern, können als freie Mitarbeiter oder als fest angestellte Beschäftigte arbeiten. Die Unterscheidung zwischen den beiden Varianten ist grundsätzlich Ihre Aufgabe. Sie können aber in jedem Fall ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.
Die Feststellung beschränkt sich auf den Status
Nach § 7 a Sozialgesetzbuch (SGB) IV (in Kraft seit dem 1.4.2022) beschränkt sich das Statusfeststellungsverfahren auf die Entscheidung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Ermittlungen zur Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen werden nicht mehr angestellt. Aus der Entscheidung „versicherungspflichtiger Arbeitnehmer“ können Sie selbst die Versicherungspflicht ableiten bzw. diese überprüfen.