Arbeitsrecht

Auch Verzugszinsen wegen Einredeverzichts nicht verjährt

Selbst bei einem schwierigen Arbeitsmarkt können sich die wenigsten Unternehmen unpünktliche oder unvollständige Lohnzahlungen leisten, ohne die Motivation der Belegschaft zu verschlechtern. Nicht immer findet eine Unterzahlung bewusst statt. Vielmehr kann diese auch an einer falschen Eingruppierung liegen. Muss später nachgezahlt werden, kommen auch noch Verzugszinsen ins Spiel.
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Burkhard Boemke

14.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Landesministerium musste einige seiner Justizbeschäftigten im tariflichen Entgeltsystem neu eingruppieren. Vorausgegangen waren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2018, welches Eingruppierungsmerkmale bei tariflich Beschäftigten neu bewertete. Eine Justizbeschäftigte der Staatsanwaltschaft verlangte noch im Jahr 2018 ihre Höhergruppierung nach der geänderten Rechtsprechung. Das zuständige Ministerium wartete aber zunächst noch andere BAG-Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen ab.

Anfang 2023 zeichnete sich ab, dass sich die Höhergruppierungen nicht würden vermeiden lassen. Um zumindest keine weiteren Klagen zu provozieren, erklärte das Ministerium gegenüber den Justizbeschäftigten, auf die Einrede der Verjährung bzgl. ihrer Eingruppierungsansprüche zu verzichten, sodass die Beschäftigten weniger zeitlichen Druck zur Geltendmachung hatten. Ende 2023 zahlte das Ministerium über 40.000 € an ausstehender Vergütung an die Justizbeschäftigte nach. Die Beschäftigte forderte aber weitere 6.000 € an Zinsen seit 2018. Das Ministerium berief sich darauf, dass die Forderungen verjährt seien. Der Verzicht im Schreiben Anfang 2023 habe sich nur auf die Verjährung der Höhergruppierung als solcher bezogen, nicht auf Nebenforderungen wie die Zinsen.

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