Sozialversicherung

Auch Kaffeetrinken kann ein Fall für Ihre Berufsgenossenschaft werden

Unfälle während oder im Zusammenhang mit der Arbeit lassen sich leider nie ganz vermeiden. Ihr Unternehmen hat in allen Fällen rechtssicher zu entscheiden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 24.9.2025, Az. B 2 U 11/23 R) stellt klar: Unfälle, die im Unternehmen im Zusammenhang mit dem Kaffeetrinken geschehen, können über die Berufsgenossenschaft abgesichert sein. Auf das Urteil sollten Sie die Mitarbeiter Ihres Unternehmens hinweisen.

Britta Schwalm

27.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Kommt es zu einem Unfall in Ihrem Unternehmen, melden Sie diesen nur dann an die zuständige Berufsgenossenschaft, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Haben Sie es nicht mit einem Arbeitsunfall zu tun, sind die Folgen Privatsache des Mitarbeiters. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. In vielen Fällen ist es aber nicht eindeutig, ob ein Arbeitsunfall oder ein privater Unfall vorliegt.

Am Kaffeeautomaten gestürzt

Die Mitarbeiterin eines Finanzamts rutschte nachmittags im Sozialraum des Finanzamts aus, als sie sich dort am Kaffeemünzautomaten einen Kaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden und nass. Ein entsprechendes Warnschild war aufgestellt. Die Folge des Unfalls war ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers. Die Vorinstanz, das Landessozialgericht, sah hier einen Arbeitsunfall: Wege, die im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme und mit entsprechender Handlungstendenz innerhalb des Betriebsgebäudes des Arbeitgebers zurückgelegt werden, stünden grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Zum einen diene die Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, zum anderen handele es sich um einen Weg, der durch die notwendige Anwesenheit im Betrieb geprägt sei. Die Tür zum Sozialraum habe im Gegensatz zu Außentüren des Betriebsgebäudes, der Kantine oder eines Lebensmittelgeschäfts keine Grenze des Versicherungsschutzes begründet. Das BSG bestätigte diese Auffassung.

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