Den Antrag auf eine verbindliche Zusage kann nur der Arbeitgeber stellen. Für den betreffenden Mitarbeiter ist es nicht möglich eine entsprechende Auskunft zu erhalten, auch wenn es in der Prüfung um seine Angelegenheiten als Arbeitnehmer geht.
Rechtliche Unterstützung
Auch in Verbindung mit Lohnsteueraußenprüfungen können Sie eine Anrufungsauskunft erhalten
Haben Sie gerade eine Lohnsteueraußenprüfung hinter sich gebracht? Auf die getroffenen „Nichtbeanstandungen“ können Sie sich leider nicht verlassen. Allerdings haben Sie auch für die in der Lohnsteueraußenprüfung untersuchten Sachverhalte die Möglichkeit, eine Anrufungsauskunft zu erhalten. Diese heißt hier „verbindliche Zusage der Finanzverwaltung“ (§§ 204 ff. Abgabenordnung (AO)). Damit bekommen Sie die Rechtssicherheit, die Sie benötigen.
