Urteil der Woche

Auch für Minijobber, die diese Altersvorsorge erhalten, müssen Sie die Rentenversicherungspauschale abführen

Viele Rentner arbeiten als geringfügig entlohnte Minijobber weiter. Für diese Mitarbeiter müssen Sie grundsätzlich die gleichen Pauschalen abführen wie für alle anderen 556-€-Kräfte. Wie ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zeigt, gilt das auch, wenn die Rentner eine berufsständische Versorgung beziehen (LSG, Urteil vom 16.5.2025, Az. L 8 BA 228/25).

Britta Schwalm

21.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Ein Zahnarzt beschäftigte seine Eltern jeweils als geringfügig entlohnte Minijobber. Die Mitarbeiter bezogen Altersbezüge aus einer berufsständischen Versorgung. Der Arbeitgeber führte deshalb keine Rentenversicherungspauschalen für die beiden ab. Wie sich bei einer Betriebsprüfung herausstellte, war das falsch: Im Ergebnis sollte der Zahnarzt die Pauschalen in Höhe von insgesamt 6.345,00 € für drei Jahre nachzahlen. Er zog vor Gericht, hatte aber in keiner Instanz Erfolg. Das LSG stellte Folgendes klar:

  1. Für geringfügig entlohnte Minijobber muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Pauschale von insgesamt 30 % abführen. Hinzu kommt im Fall der Rentenversicherungspflicht ein vom Mitarbeiter gezahlter Aufstockungsbetrag in der Rentenversicherung bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag.
  2. Die Pauschale zur Rentenversicherung fällt auch dann an, wenn geringfügig entlohnte Beschäftige als Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze rentenversicherungsfrei sind. Nach dem gesetzgeberischen Zweck, so die Begründung, dürften Arbeitgeber nicht besser gestellt werden, wenn sie Personen beschäftigen, die bereits eine Versorgung (etwa aus einem Versorgungswerk) beziehen.

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