Ein Lagerarbeiter legte seiner Arbeitgeberin in den Jahren 2017, 2019 und 2020 jeweils im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Auch in der Zeit vom 22.8. bis zum 9.9.2022 hatte der Mitarbeiter Urlaub, den er in Tunesien verbrachte. Mit einer E-Mail, datiert auf den 7.9.2022, teilte er dem Unternehmen mit, er sei bis zum 30.9.2022 krankgeschrieben. Beigefügt war ein Attest eines tunesischen Arztes vom 7.9.2022.
Attest aus dem Urlaub
Der Arzt hatte in französischer Sprache bescheinigt, dass er den Mitarbeiter untersucht habe und dieser an „schweren Ischialbeschwerden“ im engen Lendenwirbelsäulenkanal leide. Der Beschäftigte müsse, so das Attest weiter, 24 Tage und damit bis zum 30.9.2022 strenge häusliche Ruhe einhalten und dürfe sich während dieser Zeit nicht bewegen oder reisen.
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