Eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Sachbearbeiterin Maschinenbau/Technische Gebäudeausrüstung hatte diverse Auswärtstermine und buchte die Zeiten ihres Arbeitsbeginns teilweise zu ihren Gunsten falsch bzw. ließ sie vom Dienstherrn falsch erfassen. Insgesamt ging es um ca. 3 Stunden.
Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er der Beschäftigten ohne vorherige Abmahnung ordentlich. Die Mitarbeiterin zog gegen die Kündigung vor Gericht. Sowohl das Arbeitsgericht Schwerin als auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigten die Entlassung. Die Richter stellten klar: Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt für den vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.
