Im Streitfall wehrte sich ein Unternehmen gegen einen Beitragszuschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft in Höhe von 8.312,46 €. Maßgeblichen Anteil an dem Zuschlag hatte ein vorangegangener Arbeitsunfall im Unternehmen. Die Arbeitgeberin legte Widerspruch ein. Die Kosten, die der Arbeitsunfall verursacht hatte, basierten im Wesentlichen auf ärtzlichen Behandlungsfehlern. Dies könne dem Betrieb nicht zugerechnet werden. Das LSG ließ diese Argumentation nicht gelten. Es stellte klar, dass der Beitragszuschlag an den Arbeitsunfall des Mitarbeiters anknüpft, den das Unternehmen hätte verhindern müssen. Dass die Kosten erst durch den vermeintlichen Arztfehler so hoch geworden sind, betreffe nicht den „Hauptverantwortungsbereich“ eines Arbeitgebers. Deshalb erscheine es durchaus sachgerecht, wenn eine Differenzierung nach Fremd- und Eigenverschulden nicht stattfindet.
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