Arbeitsunfähig nach Tätowierung: Hier dürfen Sie die Lohnfortzahlung verweigern
Es wird leicht zu einem Automatismus, bei vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Entgeltfortzahlung zu leisten und erst nach 6 Wochen zu prüfen, ob Sie noch zur Zahlung verpflichtet sind. Dabei sind Sie insbesondere bei einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit
überhaupt nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Erfahren Sie hier, wann Sie von einem eigenen Verschulden Ihres Mitarbeiters ausgehen dürfen.
Eine Pflegehilfskraft hatte sich ein Tattoo auf den Unterarm stechen lassen. Weil sich die Haut danach entzündete, wurde die Mitarbeiterin für einige Tage krankgeschrieben. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung, weil er die Arbeitsunfähigkeit für selbst verschuldet hielt. Die Tätowierung sei eine Körperverletzung, in die die Mitarbeiterin eingewilligt habe. Die dadurch entstandene Entzündung gehöre nicht zum allgemeinen, vom Arbeitgeber zu tragenden Krankheitsrisiko.
Die Mitarbeiterin versuchte, die Entgeltfortzahlung gerichtlich durchzusetzen. Tätowierungen seien heute üblich und das Risiko von Entzündungen mit 1 bis 5 % gering. Sie verlange nur für die Dauer der Erkrankung Entgeltfortzahlung und nicht für den Tag der Tätowierung.
§ Das Urteil: LAG sieht eigenes Verschulden
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