Arbeitslosengeld können Sie vom Nettolohn abziehen
Lohn zahlen müssen, ohne dass der Mitarbeiter eine Arbeitsleistung erbringt? In diese Situation können Sie als Arbeitgeber schnell geraten. Der klassische Fall entsteht im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens. Beschäftigen Sie den Mitarbeiter nicht und wird die
Kündigung später vom Gericht gekippt, werden Sie zur Kasse gebeten. Bei der konkreten Abrechnung müssen Sie dann mehrere Punkte beachten. Hierzu gehört auch, dass Sie nicht zu viel auszahlen, wenn der Arbeitnehmer schon Arbeitslosengeld erhalten hat.
Ein Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter, der daraufhin Kündigungsschutzklage erhob. Während der Zeit des Prozesses arbeitete der Mitarbeiter nicht für den Arbeitgeber. Schließlich erfolgte eine Einigung und das Arbeitsverhältnis wurde fortgesetzt. Für den Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens macht der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn in Höhe von fast 40.000 € brutto geltend. Schließlich einigten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich. Der Mitarbeiter sollte noch ca. 21.500 € brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 7.200 € erhalten.
Der Arbeitgeber erteilte eine Abrechnung und zog von dem Nettobetrag noch das Arbeitslosengeld ab. Er zahlte schließlich ca. 12.800 € aus. Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er war der Auffassung, das Arbeitslosengeld müsse vom Bruttolohn abgesetzt werden. Dann hätte er ca. 3.700 € mehr netto erhalten. Der Streit eskaliert schließlich im Vollstreckungsverfahren, weil der Arbeitnehmer den gerichtlichen Vergleich durchsetzen wollte.
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