Kündigung

Arbeitnehmerin musste bei Einstellung die eigene Schwerbehinderung nicht offenbaren

Für Arbeitgeber schwingt bei sämtlichen Einstellungen immer auch ein gewisses Risiko mit. Ist der neue Mitarbeiter nämlich schwerbehindert im Sinne des Gesetzes (ab einem Grad der Behinderung von 50 – GdB 50), kommen ganz andere Pflichten und Ansprüche ins Spiel. Neben der Gewährung von Zusatzurlaub wird die Frage aber vor allem auch bei einer beabsichtigten Kündigung relevant.
Business man sending resignation letter to boss and Holding Stuff Resign Depress or carrying cardboard box by desk in office.

Burkhard Boemke

24.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin mit dem Grad der Behinderung von 60 (GdB 60) war seit dem 01.09.2021 als Raumpflegerin in einer Kanzlei beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens durch die Eigenkündigung der Arbeitnehmerin vom 15.01.2024 zum 29.02.2024.

Zuvor hatte der Arbeitgeber bereits vier Kündigungen ausgesprochen. Eine Zustimmung des Integrationsamts lag jedoch jeweils nicht vor. Der Arbeitgeber focht den Arbeitsvertrag zudem an, weil die Mitarbeiterin ihre Schwerbehinderung beim Vertragsschluss nicht offenbart habe.

Die Arbeitnehmerin zog gegen diese Kündigungen und die Anfechtung vor Gericht.

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