Arbeitsrecht

Arbeitnehmerin muss sich nicht genutztes Arbeitsangebot mit deutlich geringerem Lohn nicht anrechnen lassen

Klagt ein gekündigter Mitarbeiter gegen seine Kündigung und stellt das Gericht daraufhin fest, dass die Kündigung unwirksam war, hat er regelmäßig Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Das heißt, Sie müssen dann die Vergütung nachzahlen, welche er aufgrund der Kündigung in den vergangenen Monaten/Jahren nicht erhalten hat. Es gibt aber Anrechnungsmöglichkeiten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Burkhard Boemke

30.06.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber als Verwaltungsangestellte in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 28 Stunden beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin zugleich an, das Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden fortzusetzen. Die Arbeitnehmerin lehnte das Angebot ab und klagte gegen die Kündigung.

Vom 01.04.2021 bis zum 14.02.2023 war die Arbeitnehmerin bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Die Agentur für Arbeit unterbreitete ihr 5 Vermittlungsvorschläge, auf die sich die Arbeitnehmerin erfolglos bewarb. Der Arbeitgeber übermittelte ihr weitere 6 Vorschläge, wobei sie sich auch hierauf erfolglos bewarb. Ohne Erfolg blieben auch 10 weitere eigeninitiativ erfolgte Bewerbungen.

Nachdem das damit befasste Arbeitsgericht die Kündigung kippte, forderte die Arbeitnehmerin für den gesamten Zeitraum der Nichtbeschäftigung Annahmeverzugslohn. Der Arbeitgeber lehnte die Forderung ab bzw. behauptete, dass die Arbeitnehmerin es böswillig unterlassen habe, einen Zwischenverdienst zu erzielen. Die Arbeitnehmerin hätte das Angebot zur Vertragsänderung nämlich auch unter Vorbehalt annehmen und trotzdem klagen können. Dies sei hier anzurechnen.

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