Ihre Checkliste: Nur dann kommt eine Haftung überhaupt in Betracht
Schädigt Ihr Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblich veranlassten Tätigkeit Sie als Arbeitgeber, Kollegen oder Kunden, müssen folgende 3 Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Haftung des Arbeitnehmers überhaupt in Frage kommt:

Überblick: Jede Menge Haftungserleichterungen für Ihre Arbeitnehmer
Im Arbeitsrecht gelten Besonderheiten. Die Arbeitsgerichte erachten eine volle Haftung der Arbeitnehmer in der Regel für unbillig, wenn der Schaden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit entstanden ist. Von der Rechtsprechung wird daher eine Aufteilung der Kosten zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Mitarbeiter nach dem Grad des Arbeitnehmerverschuldens vorgenommen. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Leichteste Fahrlässigkeit: keine Haftung
Wird regelmäßig angenommen, wenn der Verschuldensvorwurf sehr gering ist, insbesondere, der Arbeitnehmer sich aus nachvollziehbaren Gründen versprochen, vergriffen oder einfach vertan hat.
2. Mittlere („normale“) Fahrlässigkeit: Schadensquotelung nach Einzelfall
Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der missbilligte Schaden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Die Gerichte haben mittlere Fahrlässigkeit z. B. bei der Herausgabe von Waren ohne vorherigen Zahlungseingang trotz entgegenstehender Weisung des Arbeitgebers oder einer Beschädigung des Dienstfahrzeugs im Straßenverkehr angenommen.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit gehen die Gerichte davon aus, dass Sie und Ihr Arbeitnehmer für den Schaden anteilig aufkommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Schaden immer hälftig zu teilen wäre. Vielmehr ist ausgehend von den Umständen des Einzelfalls eine individuelle Quotelung des Schadens vorzunehmen.
3. Grobe Fahrlässigkeit: volle Haftung
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Dies wird z. B. angenommen bei schwersten Verletzungen von Verkehrsregeln, wie z. B.
- Nichtbeachten einer roten Ampel oder eines Stoppschildes,
- Trunkenheitsfahrt oder
- dem unverschlossenen Zurücklassen einer Kellnerbörse im Speisewagen.
In einigen der vorgenannten Fälle nehmen die Gerichte wegen des Missverhältnisses zwischen Verdienst und Schadensrisiko der Tätigkeit eine Haftungsbeschränkung vor. Hierbei kommt es jedoch – wie so oft im Arbeitsrecht – auf den jeweiligen Einzelfall an, wie Sie auf Seite 7 dieser Ausgabe erfahren.
Für die Beurteilung der Haftungsquoten sind nach der Rechtsprechung folgende Faktoren maßgeblich:
- Gefährdung der Tätigkeit,
- Vorhersehbarkeit des Schadens,
- Monotonie der Arbeit,
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers,
- Erfahrung des Arbeitnehmers,
- Höhe des Entgelts,
- Schadenshöhe.
Hohe Schäden: Gerichte vermeiden „Existenzvernichtung“ des Arbeitnehmers
Bei Azubis und Arbeitnehmern mit geringerem Lohn müssen Sie als Arbeitgeber mit Ihren Ausgleichsforderungen besonders vorsichtig sein. Besteht ein deutliches Missverhältnis zwischen Verdienst und Schadenshöhe, muss der Mitarbeiter unter Umständen selbst bei grober Fahrlässigkeit nur teilweise für den Schaden geradestehen. Das gilt vor allem, wenn der Mitarbeiter an wertvollen Maschinen arbeitet.
Übersteigt also der Schaden das monatliche Einkommen Ihres Mitarbeiters um ein Vielfaches, können Sie unter Umständen nur einen Teil des Schadens ersetzt verlangen. Eine feste Grenze existiert zwar nicht, dennoch sind die Gerichte regelmäßig daran interessiert, die finanzielle Existenz des Arbeitnehmers nicht für alle Zeit zu gefährden.
Mitverschulden des Arbeitgebers: Hier haften Sie anteilig
Trifft Sie als Arbeitgeber ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, kann sich der Umfang Ihrer Schadensersatzansprüche nach § 254 BGB mindern. Gleiches gilt, wenn Sie es unterlassen haben, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Im schlimmsten Falle müssen Sie wegen eines etwaigen Mitverschuldens den gesamten Schaden allein tragen. In folgenden Fällen sind die Arbeitsgerichte von einem Mitverschulden des Arbeitgebers ausgegangen:
- Notwendige Anweisungen wurden nicht oder fehlerhaft erteilt.
- Der Arbeitnehmer wurde nicht ordnungsgemäß überwacht.
- Dem Arbeitnehmer wurde mangelhaftes Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt.
- Der Arbeitnehmer war erkennbar stark überlastet.
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten wurden vom Arbeitgeber nicht beachtet.
Schließen Sie unbedingt geeignete Versicherungen ab!
Die Arbeitsgerichte verlangen von Ihnen als Arbeitgeber auch den Abschluss zumutbarer Versicherungen, um dadurch das Schadensrisiko zu mindern. Schließen Sie eine zumutbare Versicherung nicht ab, tragen Sie den Schaden, der sonst ersetzt worden wäre, allein. Ihr Mitarbeiter haftet dann nur in Höhe der üblichen Selbstbeteiligung.
- Denken Sie deshalb unbedingt an den Abschluss folgender Versicherungen:
- Berufsschadenhaftpflicht,
- Betriebsschadenhaftpflicht,
- Feuerversicherung
- Vermögensschadenhaftpflicht,
- Kfz-Vollkaskoversicherung (zumutbar ist hier eine übliche Selbstbeteiligung).
Durchsetzung des Anspruchs: So holen Sie sich Ihr Geld zurück
Auch wenn Ihr Arbeitnehmer haftet, heißt das nicht automatisch, dass er auch zahlt. Vielleicht will oder kann er nicht. Über seine Vermögensverhältnisse werden Sie häufig keine Kenntnis haben. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kosten Geld und sind häufig nicht erfolgreich.
Gerade im laufenden Arbeitsverhältnis geht es jedoch auch einfacher, Sie zahlen ja schließlich Arbeitsentgelt.
Schritt für Schritt zum Regress
Im Falle der Schadensersatzpflicht Ihres Mitarbeiters sollten Sie in folgenden Schritten vorgehen, damit Sie auch sicher zu Ihrem Geld kommen:
- Sie übergeben dem Arbeitnehmer zunächst eine Schadensaufstellung und verlangen von ihm Bezahlung.
- Schlagen Sie vor, den Schaden von den nächsten Gehaltszahlungen anteilig abzuziehen.
- Weigert sich der Arbeitnehmer zu zahlen, können Sie mit Ihrem Schadensersatzanspruch gegen den Lohnanspruch aufrechnen.
- Erklären Sie die Aufrechnung schriftlich, damit Sie einen Nachweis im Streitfall haben.
- Bei der Aufrechnung müssen Sie die Pfändungsfreigrenzen beachten.
- Ziehen Sie den in jedem Monat pfändbaren Betrag so lange vom Lohn ab, bis der Schaden in vollem Umfang ausgeglichen ist.
Verschaffen Sie sich einen Titel
Ist das Einkommen des Arbeitnehmers zu niedrig, scheidet eine Aufrechnung aus. Sie sollten gleichwohl auf einen vollstreckbaren Titel hinwirken. Dies geht einerseits, indem der Arbeitnehmer die Schuld schriftlich anerkennt. Ist er hierzu nicht bereit, bleibt nur die Klage.
Aus dem Urteil können Sie dann vollstrecken. Der Titel bleibt 30 Jahre bestehen. Sie können also auch noch später Ihre Forderung einziehen, wenn der Arbeitnehmer höheres Einkommen erzielt oder anders zu Vermögen kommt.

Wer im Unternehmen Verantwortung trägt, muss Fehler nicht nur bewerten – sondern auch aushalten können.
Nicht jeder Fehltritt ist ein Haftungsfall, oft steckt dahinter schlicht menschliches Verhalten im Alltag.
Gerade hier entscheidet sich, ob eine Kultur des Misstrauens oder des Lernens entsteht.
Erfahren Sie im nächsten Beitrag, wie Sie mit einem ungewöhnlichen Führungsinstrument – dem „Fuck-up-Event“ – Offenheit fördern, aus Fehlern gemeinsames Lernen machen und damit langfristig das Verantwortungsgefühl in Ihrem Team stärken.