Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war seit dem 01.02.2022 bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit beschäftigt. Mit Schreiben vom 19.02.2022, einem Samstag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 07.03.2022 „innerhalb der Probezeit“. Das Schreiben wurde dem Arbeitnehmer noch am gleichen Tag persönlich übergeben. Dem Kündigungsschreiben war ein weiteres Schreiben (wohl in Kopie) mit dem Datum vom 18.05.2021 beigefügt, das von beiden Geschäftsführern unterzeichnet war. In diesem Schreiben hieß es wörtlich:
Information an unsere Mitarbeiter/innen
Vollmacht
Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir setzen Sie darüber in Kenntnis, dass Ihr Hausleiter, Herr Müller, in Ihrer Filiale berechtigt ist, selbständig Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Arbeitnehmer wies die Kündigung mit Schreiben vom 23.02.2022 aufgrund fehlender Vorlage einer Originalvollmacht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 174 BGB zurück. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine weitere Kündigung aus. Am 15.03.2022 erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage mit Blick auf beide Kündigungen vor dem Arbeitsgericht. Nach einem Hinweis des Gerichts, dass die Klage bzgl. der 1. Kündigung zu spät erfolgt sei, nahm er die Klage insoweit wieder zurück. Die Klage gegen die 2. Kündigung hielt er aufrecht.
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