Arbeitnehmer vom Bagger übersehen: kein Schmerzensgeld
Wer arbeitet, macht auch Fehler. Solange diese nur materielle Schäden zur Folge haben, ist es zwar finanziell schmerzhaft, aber verkraftbar. Problematisch wird es vor allem dann, wenn sich Menschen dabei verletzen. Aufgrund der Tatsache, dass gerade am täglichen Arbeitsplatz ein höheres Risiko für solche gegenseitigen Verletzungen besteht, hat der Gesetzgeber insoweit bei der Haftung eine Einschränkung vorgenommen.
Ein ehemaliger Arbeitnehmer erlitt am 13.03.2015 während seiner Tätigkeit als Kraftfahrer einen Unfall, der sich wie folgt zutrug:
Am Morgen des 15.03.2015 befuhr der Arbeitnehmer mit einem Container mit kontaminiertem Erdreich die Strecke vom Bahngleis zur Abkipprinne, entriegelte den Container, und kippte das Erdreich ab. Danach wollte er den Container wieder verriegeln. In diesem Moment fuhr der Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens mit einem Bagger in Richtung des Arbeitnehmers. Dabei fuhr er den Bagger in Vorwärtsrichtung, hatte das Führerhaus des Baggers aber so gedreht, dass er entgegen der Fahrtrichtung blickte. Er übersah den Arbeitnehmer und dieser geriet unter das sogenannte Schiebeschild des Baggers.
Der Arbeitnehmer klagte auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von min. 75.000 EUR, weil der Baggerfahrer bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Zudem habe auch keine sogenannte gemeinsame Betriebsstätte vorgelegen und die Privilegierung aus der Unfallversicherung komme dem Verursacher daher nicht zugute.
Nachdem der Mitarbeiter Anfang 2023 verstarb, verfolgten die Erben den Prozess weiter.
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