Der Fall: Eine Schreibkraft als Inhaberin eines Schreibbüros
Die Zusammenarbeit: Die Inhaberin eines Schreibbüros übernahm ab 1998 diverse Arbeiten für ein Unternehmen und erhielt hierfür 18,50 € pro Stunde plus Umsatzsteuer. Im Jahr 2014 bat das Unternehmen um Auskunft darüber, ob sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftige und für andere Auftraggeber tätig sei. Die Antwort: Sie beschäftige zwar keine Arbeitnehmer, sie sei aber zu ca. 40 % für andere Auftraggeber tätig.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Im Jahr 2019 kam es aufgrund einer anonymen Anzeige zu einer Statusprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung. Ergebnis: Es handle sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und der Auftrag-/Arbeitgeber solle über 33.000 € Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab 2015 nachzahlen. Im September 2019 endete die Zusammenarbeit, weil die Mitarbeiterin es ablehnte, „auf Lohnsteuerkarte“ zu arbeiten.
Die Forderung des Arbeitgebers: Der Auftrag-/Arbeitgeber verlangte von der Mitarbeiterin nun fast 17.000 € zu viel gezahltes Honorar zurück. Denn es gebe im Unternehmen unterschiedliche Vergütungsordnungen für angestellte und freie Mitarbeiter. Die übliche Vergütung für Mitarbeiter, die entsprechende Tätigkeiten in einem Arbeitsverhältnis verrichten, liege nach dem Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit in der Altersgruppe 25 bis 54 Jahre bei 14,80 € brutto pro Stunde. Außerdem solle die Mitarbeiterin knapp 16.000 € zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurückzahlen.
Die Position der Mitarbeiterin: Die Mitarbeiterin verweigerte die Zahlung. Sie meinte, sie sei stets freie Mitarbeiterin gewesen. Außerdem liege die übliche Vergütung für die von ihr verrichteten Tätigkeiten in der Region weit über 14,80 € pro Stunde. Zudem genieße sie Vertrauensschutz, denn beide Seiten seien stets davon ausgegangen, dass die Zusammenarbeit ein freies Dienstverhältnis und kein Arbeitsverhältnis sei.