Arbeitsrecht
Arbeitnehmer muss Kosten für Detektiveinsatz tragen
Die Überwachung eines Mitarbeiters, gegen den Sie einen Straftatverdacht haben, ist eine heikle Sache. Da liegt es nahe, professionelle Unterstützung, z. B. durch eine Detektei, hinzuzuziehen. Allerdings stellt die Observation durch Detektive einen erheblichen Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters dar. Dies sollten Sie daher nur in extremen Fällen und bei hinreichendem Verdacht in Erwägung ziehen. Bestätigt sich der Verdacht, können Sie vom überführten Mitarbeiter auch die Erstattung der Detektivkosten verlangen.
Burkhard Boemke
05.05.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war seit April 2009 bei einem Verkehrsunternehmen im öffentlichen Nahverkehr als Fahrausweisprüfer angestellt. Er war in Vollzeit tätig, wobei die Zeiterfassung über eine mobile App erfolgte. Der Arbeitgeber stellte bei einer Besprechung mit einem beauftragten Sicherheitsunternehmen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung des Arbeitnehmers fest. Es ergab sich der Verdacht, dass der Mitarbeiter trotz Arbeitszeiterfassung an verschiedenen Tagen ein Fitnessstudio, den Friseur und eine Moschee besucht habe.
Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin eine Detektei, den Mitarbeiter an mehreren Tagen zu observieren. Aus dem Abschlussbericht ergab sich, dass der Arbeitnehmer ohne Pauseneintrag mehrfach längere Pausen in Bäckereien und Cafés sowie bei seiner Freundin eingelegt habe. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos wegen Arbeitszeitbetrugs (Tat- und hilfsweise Verdachtskündigung).
Er machte zudem die Erstattung der Kosten der Detektei in Höhe von ca. 21.500 € geltend. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Er verweigerte zudem die Erstattung der Detektivkosten, weil diese nicht notwendig gewesen seien und da gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen worden sei.
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