Arbeitsrecht
Arbeitnehmer kracht mit Schubkarre dreimal gegen den Zaun: Für Schaden muss er nicht aufkommen!
Wer viel arbeitet, macht auch Fehler! Dieses Zitat gilt nicht nur im eigenen Haushalt, sondern vor allem im Job. Die Rechtsprechung hat dieser Tatsache bereits vor vielen Jahren dadurch Rechnung getragen, dass die Haftung von Arbeitnehmern stark abgemildert wurde,
wenn es sich bei der Tätigkeit, die letztendlich zu dem Schaden führte, um eine „betrieblich veranlasste“ Tätigkeit handelte.
Ming Wong
19.05.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war für seinen Arbeitgeber im Garten- und Landschaftsbau tätig. Aufgrund einer geistigen Behinderung wurde für ihn ein Betreuer bestellt. Im Rahmen eines Auftrags bei einem Kunden fuhr der Arbeitnehmer dreimal gegen einen Zaun, der dadurch beschädigt wurde.
Nachdem der Arbeitgeber davon erfuhr, zog er von den Monatsgehältern des Arbeitnehmers von August bis Dezember 2023 jeweils einen bestimmten Betrag ab, insgesamt 1.221,46 Euro.
Der Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen und zog vor das Arbeitsgericht. Er habe hier nicht vorsätzlich gehandelt. Vielmehr seien die Unachtsamkeiten auf seine geistige Behinderung zurückzuführen. Der Arbeitgeber sah es anders. Der Mitarbeiter sei deutlich angewiesen worden, mit mindestens einem Meter Abstand von dem Zaun zu halten. Dennoch sei er dreimal mit einer vollbeladenen Schubkarre „vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig“ gegen den Zaun gefahren.
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