Urlaub
Arbeitnehmer kann auf Mindesturlaub nicht verzichten
Das Arbeitsrecht in Deutschland ist vor allem Arbeitnehmerschutzrecht. Das trifft beispielsweise auch auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu. Das Gesetz regelt hier nicht nur den immer geltenden Mindesturlaubsanspruch, sondern auch, dass davon nicht zuungunsten von Arbeitnehmern abgewichen werden darf.
Burkhard Boemke
30.06.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber bis zum 30.04.2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.
Am 31.03.2023 vereinbarten beide Seiten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000 € durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30.04.2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautete: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“
Die Anwältin des Mitarbeiters wies zwar zuvor darauf hin, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, erklärte sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden.
Der Arbeitnehmer klagte nun gegen den ehemaligen Arbeitgeber darauf, die noch offenen 7 Tage gesetzlichen Mindesturlaub aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag von 1.615,11 € abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam.
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