Arbeitsrecht

Arbeitnehmer kann Anspruch auf Zeugnis auch vollstrecken

Es ist praktisch ausgeschlossen, in einem qualifizierten Arbeitszeugnis einfach das zu sagen, was Sie von einem Mitarbeiter halten. Aus dem Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis hat sich eine eigene „Zeugnissprache“ entwickelt. Doch auch wenn das allen klar ist, wird manchmal um jede Formulierung gerungen. Haben Sie sich in einem gerichtlichen Vergleich schließlich auf ein Zeugnis geeinigt, kann der Arbeitnehmer dies durchsetzen. Maßgeblich ist dann aber, was der Vergleich genau vorgibt.

Burkhard Boemke

22.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war seit August 2015 in einer Zahnarztpraxis als Praxismanagerin tätig. Ihr Arbeitgeber war ihr Ehemann. Als es privat kriselte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Es kam zum Kündigungsschutzverfahren, das mit einem Vergleich endete. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.10.2023 beendet.

Im Vergleich vor dem Arbeitsgericht verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a., ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Dieses sollte die Leistungsbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und die Verhaltensbewertung „stets einwandfrei“ enthalten und mit einer Dankes-, Gruß- und Wunschformel schließen.

Der Arbeitgeber stellte das Zeugnis jedoch nicht aus, sodass die Arbeitnehmerin die Zwangsvollstreckung einleitete. Das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 €, ersatzweise 6 Monate Zwangshaft fest. Hiermit war der Arbeitgeber nicht einverstanden. Er hielt den Vergleich nicht für vollstreckbar, weil sich der Text des Zeugnisses daraus nicht ergebe.

§  Das Urteil:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz sah dies anders und stellte die Vollstreckung nicht ein. Der Inhalt des Vergleichs sei für die Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt. Die genauen Beurteilungen seien genannt. Die „Dankes-, Gruß- und Wunschformel“ sei ein gängiger Begriff für eine abschließende Formulierung im Zeugnis.

Es sei für das Vollstreckungsgericht einfach feststellbar, ob das Zeugnis dem Vergleich entspreche. Der Streit über den Inhalt des Zeugnisses werde nicht vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Die Zeugniserteilung sei eine unvertretbare Handlung des Arbeitgebers, sodass zur Durchsetzung Zwangsgeld und Zwangshaft infrage kämen (LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2025, Az. 5 Ta 1/25).

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