Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf spätere Verbesserung
Ein juristischer Grundsatz lautet: Pacta sunt servanda. Dies bedeutet, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind. Dieser Grundsatz gilt auch im Arbeitsrecht, insbesondere beim Abschluss von Aufhebungsverträgen. Wenn es um die genauen Konditionen geht, ist der Inhalt häufig vom Verhandlungsgeschick abhängig. Holt ein anderer Mitarbeiter mehr Abfindung heraus oder sieht eine spätere interne Leitlinie höhere Abfindungen vor, weckt dies natürlich Begehrlichkeiten bei den Arbeitnehmern, die bereits einen Aufhebungsvertrag
zu schlechteren Konditionen abgeschlossen haben. Eine Anpassungspflicht besteht dann jedoch im Regelfall nicht.
Ein Arbeitnehmer war seit April 1990 bei seinem Arbeitgeber als Mechatroniker beschäftigt. Für einen geplanten Personalabbau legte der Arbeitgeber sogenannte „Freiwilligenprogramme“ auf. Diese hatten den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungszahlungen zum Ziel.
Diese Programme waren aufgrund des Budgets immer zeitlich begrenzt. Das Freiwilligenprogramm aus März 2019 sah den Abbau von 5.400 Stellen vor. Angesprochen wurden Beschäftigte ab 55 Jahren. Für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wurden bis zum 63. Lebensjahr 55 % des zuletzt gezahlten Bruttomonatsentgelts als Überbrückungsleistung und ein Pauschalbetrag zur Sozialversicherung gezahlt.
Der Arbeitnehmer schloss am 16.12.2021 einen Aufhebungsvertrag zum 31.07.2023 ab. Ab März 2023 legte der Arbeitgeber ein neues Freiwilligenprogramm auf. Hier war nun eine Überbrückungsleistung von 65 % des Bruttomonatsentgelts vorgesehen.
Der Arbeitnehmer wollte eine Anpassung seines Aufhebungsvertrags an die höheren Leistungen erreichen und klagte schließlich.
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