Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs sind maßgeblich
Besondere Kündigungsgründe sind erst dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt. Wann das der Fall ist, hängt neben der Zeit im Unternehmen auch von der Beschäftigtenzahl im Betrieb ab. Doch einfaches Zusammenrechnen der Arbeitnehmerzahl im Betrieb genügt nicht immer. Unter bestimmten Umständen können auch Arbeitnehmer aus anderen Unternehmen hinzuzurechnen sein, wenn ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt.
Ein Arbeitnehmer war seit März 2023 bei einem Personaldienstleister beschäftigt. Unter der Firmenadresse waren weitere Gesellschaften der Unternehmensgruppe gemeldet und auch dort tätig. Der Mitarbeiter erhielt im Oktober 2024 eine Abmahnung, weil er wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen sei.
Schließlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum Ablauf des 15.01.2025. Hiergegen klagt der Arbeitnehmer. Es liegt kein Kündigungsgrund vor, sodass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei. Auf sein Arbeitsverhältnis sei allgemeiner Kündigungsschutz anwendbar. Schließlich habe der Arbeitgeber zusammen mit weiteren Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb gebildet, sodass die Arbeitnehmerzahl zusammenzurechnen sei. Küche, Sozialraum und Besprechungsraum würden gemeinsam genutzt und die Arbeitnehmer seien auch für andere Unternehmen tätig.
Dies sah der Arbeitgeber anders. Die anderen Unternehmen seien selbstständige GmbHs mit eigenem Gesellschaftszweck und eigener Leitung. Nur mit einem weiteren Unternehmen bestünden intensivere Verflechtungen und es sei eine Dienstleistungsvereinbarung getroffen worden.
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