Sonderausgabe

Arbeitnehmer beantragt Elternzeit in mehreren Abschnitten: Kündigungsschutz gilt vor jedem Abschnitt erneut

Aus Arbeitgebersicht nachvollziehbar: Mitarbeiter, die in Elternzeit gehen, sind eine zusätzliche Belastung. Allen voran müssen Sie für die begrenzte Zeit des Ausfalls eine Vertretung finden, was sich in Zeiten des Fachkräftemangels regelmäßig alles andere als einfach gestaltet. Noch schwieriger wird es, wenn die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird. Welche Auswirkungen das auf den Kündigungsschutz hat, erfahren Sie anhand des folgenden Urteils.

Burkhard Boemke

23.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Techniker im Tiefbauamt beantragte mit Schreiben vom 23.07.2024 eine aufgeteilte Elternzeit wie folgt:

Meine Elternzeit nehme ich in Vollzeit im 1. Lebensmonat (11.07.2024 bis 10.08.2024 – 1. Abschnitt) und voraussichtlich im 13. Lebensmonat (11.07.25 bis 10.08.25 – 3. Abschnitt) meiner Tochter.

Der 2. Abschnitt meiner Elternzeit beginnt am 11.11.24 und endet am 10.07.25 und der 4. Abschnitt meiner Elternzeit beginnt am 11.08.25 und endet am 10.07.27. In diesen Zeiten möchte ich befristet meine wöchentliche Arbeitszeit auf 24 Wochenstunden reduzieren. Diese Stunden teile ich auf drei Werktage auf (Dienstag, Mittwoch und Freitag).

Mit Schreiben vom 01.08.2024 bewilligte der Arbeitgeber die Elternzeit.

Am 12.10.2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Personalrats noch während der Probezeit zum 31.10.2024.

Der Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen und zog vor das Arbeitsgericht. Er war der Auffassung, der besondere Kündigungsschutz bestehe vor jedem Elternzeitabschnitt gesondert. Hier habe dieser also 8 Wochen vor dem 11.11.2024 begonnen.

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