Arbeitsrecht

Arbeitgeber zahlt nur einer Gruppe Inflationsausgleich: keine rechtswidrige Ungleichbehandlung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber nicht immer, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. Vielmehr stellt der Grundsatz eine Verpflichtung dar, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Wenn sachliche Argumente für eine Ungleichbehandlung vorliegen, kann eine solche daher gerechtfertigt sein.
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Burkhard Boemke

12.01.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war in der Zeit vom 01.05.2021 bis zum 30.09.2023 bei der Caritas in einem Pflegedienst als Altenpflegerin in einem Teilzeitarbeitsverhältnis (Umfang 95%) beschäftigt. Bis Ende September 2023 gehörten zum Leistungsangebot des Pflegedienstes die drei Bereiche der ambulanten (häuslichen) Krankenpflege, der Tagespflege sowie der (außerklinischen) Intensivpflege in einer Intensivwohngruppe.

Die Arbeitnehmerin war im Bereich der Intensivpflege eingesetzt, mit gelegentlichen Vertretungen in der häuslichen Pflege.

Am 01.10.2023 veräußerte der Arbeitgeber den Bereich der Intensivpflege an einen anderen Pflegedienst, der sowohl die Patienten als auch die in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer übernahm. Im Oktober 2023 entschied der Arbeitgeber, an die Mitarbeiter des Bereichs ambulante Pflege eine Inflationsausgleichspauschale (IAP) auszukehren, nicht jedoch an die Beschäftigten in der Tagespflege und an die durch den Teilbetriebsübergang ausgeschiedenen Arbeitnehmer der Intensivpflege.

Die Arbeitnehmerin wollte das nicht hinnehmen und klagte auf die Inflationsprämie.

Der Arbeitgeber behauptete, dass im Gegensatz zu dem ambulanten Pflegebereich weder für den Bereich der Tagespflege noch für den der Intensivpflege von den Kranken-/Pflegekassen eine Refinanzierung der Prämie zugesagt worden sei. Für den Bereich der Intensivpflege treffe jede Krankenkasse eigene Entscheidungen und schließe auch eigene Pflegeverträge ab. Für diesen Bereich sei eine Refinanzierung nicht zugesagt worden. Sie habe erst im Oktober 2023 über die Zahlung einer Prämie entschieden und diese nur an die Mitarbeiter der ambulanten Pflege ausgezahlt, weil nur für diese Mitarbeiter die Refinanzierung durch die Krankenkasse sichergestellt worden sei.

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