Arbeitsrecht

Arbeitgeber zahlt 4 Jahre ohne Rechtsgrund Schichtzulage: Arbeitnehmer hat auch zukünftig Anspruch

Vielen Arbeitgebern ist nach wie vor nicht bewusst, wie schnell sich bestimmte außervertragliche zusätzliche Zahlungen an die Arbeitnehmer zu einem Anspruch auch für die Zukunft entwickeln können. Im nachfolgenden Fall war der Sachverhalt etwas anders. Der Arbeitgeber hatte über Jahre hinweg Zulagen an den Arbeitnehmer gezahlt, die er eigentlich nicht hätte zahlen müssen. Mit einer einfachen Einstellung der Zahlungen kam er vor dem Arbeitsgericht jetzt nicht mehr durch.

Ming Wong

19.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit 2015 bei seinem Arbeitgeber als Vulkaniseur beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war u. a. geregelt, dass alle sonstigen über- und außertariflichen Leistungen, auf die der Arbeitnehmer nach gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder vertraglichen Bestimmungen keinen Anspruch hat, freiwillig gewährt werden und auch im Falle ihrer wiederholten Gewährung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen. Der Arbeitgeber behalte sich vor, diese Leistungen jederzeit einzustellen (Freiwilligkeitsvorbehalt).

Im anwendbaren Tarifvertrag war ein Anspruch auf eine Schichtzulage in Höhe von 10 % geregelt. Der Arbeitnehmer wurde bis zum Jahr 2018 in Wechselschicht eingesetzt. Im weiteren Verlauf arbeitete er überwiegend in der Spätschicht und nur teilweise auch in der Früh- oder Nachtschicht.

In der Zeit von August 2015 bis September 2023 erhielt der Arbeitnehmer eine Schichtzulage. Die Gehaltsabrechnungen wiesen die Zahlung als „Schichtzulage 10%“ aus. Seit Oktober 2023 erhielt der Arbeitnehmer keine Schichtzulage mehr.

Der Arbeitnehmer forderte auch weiterhin die Zahlung der Schichtzulage. Aufgrund jahrelanger Zahlung stehe ihm diese wegen betrieblicher Übung zu. Der Arbeitgeber lehnte ab. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden, weil die Schichtzulage für den Arbeitnehmer erkennbar irrtümlich gezahlt worden sei.

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