Wollen Sie eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen, müssen Sie schnell sein. Sie haben hier grundsätzlich nur 2 Wochen Zeit, wenn Sie von dem relevanten Sachverhalt Kenntnis erlangt haben und keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind. Im nachfolgenden
Fall verpasste der Arbeitgeber die Frist, weil er davon ausging, zunächst das Integrationsamt „anrufen“ zu müssen.
Ein Arbeitgeber beschäftigte insgesamt ca. 9.000 Mitarbeiter und dabei u.a. auch eine Produktionsfachkraft. Nachdem der Arbeitgeber einen Kündigungsrechtsstreit mit Blick auf eine krankheitsbedingte Kündigung der Arbeitnehmerin am 18.01.2023 verlor, kündigte er das Arbeitsverhältnis erneut und zwar fristlos. Der Arbeitgeber behauptete einen versuchten Prozessbetrug der Arbeitnehmerin im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren, indem sie wahrheitswidrig habe vortragen lassen, dass sie die Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement angenommen und das Rückmeldeformular mittels Hauspost an der Arbeitgeber übersandt hätte.
Die Arbeitnehmerin führte bereits seit dem 18.07.2022 ein Verfahren auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch, welches noch nicht abgeschlossen war. Aus diesem Grund beantragte der Arbeitgeber am 21.02.2023 die Zustimmung des Integrationsamts zur fristlosen Kündigung. Das Integrationsamt erteilte diese mit Bescheid vom 07.03.2023 unter dem Vorbehalt, dass dieser Entscheidung nur rechtliche Bedeutung zukomme, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zum Zeitpunkt der Kündigung später tatsächlich festgestellt wird. Am 08.03.2023 sprach der Arbeitgeber die erneute – nunmehr fristlose – Kündigung aus.
Die Arbeitnehmerin klagte auch gegen diese Kündigung und beanstandete u. a., dass die Zweiwochenfrist für außerordentliche Kündigungen nicht eingehalten worden wäre. Der Arbeitgeber meinte dagegen, dass die Frist erst am 17.02.2023 zu laufen begonnen habe. Erst an diesem Tag hätte er über ein Telefonat Kenntnis von der Unwahrheit des Vortrags erhalten.
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