Arbeitgeber verlangt Streichung von ca. 100 Arbeitnehmern von Wählerliste: Gericht verweist auf Wahlanfechtung
Bei Eingriffen in laufende Betriebsratswahlen sind die Gerichte zurückhaltend. Sie lassen dem Wahlvorstand sogar offensichtliche Fehler
durchgehen, wenn nur so die Betriebsratswahl fortgesetzt werden kann. Anstatt im einstweiligen Verfügungsverfahren Fehler zu beheben,
um eine rechtkonforme Betriebsratswahl zu ermöglichen, wird auf die Wahlanfechtung verwiesen. So auch im nachstehenden Fall.
Der Arbeitgeber, ein großer deutscher Automobilclub, betrieb neben der Zentrale deutschlandweit noch mehrere sog. Service-Center sowie Standorte. Seit 2010 wurde immer für alle Standorte ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Dem lagen Betriebsvereinbarungen zugrunde, wonach alle Betriebsstätten einen einheitlichen Betrieb bildeten.
Der Arbeitgeber war nunmehr jedoch der Auffassung, dass die Betriebsvereinbarungen unwirksam seien. Die Durchführung der Betriebsratswahl unter Einbeziehung auch von der Zentrale (Hauptbetrieb) räumlich weit entfernter Service-Center und Standorte sei rechtswidrig. Bei Letzteren handele es sich nämlich um selbstständige Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Der Arbeitgeber zog vor Gericht und wollte im Wege der einstweiligen Verfügung eine Korrektur der Wählerliste bewirken. Er verlangte die Streichung von rund 100 Arbeitnehmern von der Wählerliste, weil er deren Wahlberechtigung in Zweifel zog.
Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang? Melden Sie sich einfach an und lesen Sie sofort weiter.
Sie sind noch kein Kunde? Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: