Arbeitgeber muss vor Kündigung in Probezeit kein Präventionsverfahren wegen Schwerbehinderung durchführen
Wird einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt, kommt es nicht selten vor, dass dieser sich mit der Behauptung an ein Gericht wendet, die Kündigung wäre nur aufgrund seiner Schwerbehinderung ausgesprochen worden. In solchen Fällen ist es wichtig, dass Sie vorbereitet sind. Im folgenden Fall konnte der Arbeitgeber darlegen, dass es nicht an der Schwerbehinderung gelegen hatte.
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit dem 01.01.2023 als Leiter für die Haus- und Betriebstechnik beschäftigt. Es war eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Einen Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung gab es nicht.
Die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers wurde vom Arbeitgeber von Anfang an bei der Stellenbesetzung im Hinblick auf das Anforderungsprofil und sein individuelles Leistungsvermögen berücksichtigt.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit zum 15.04.2023 aufgrund fachlicher Ungeeignetheit.
Der Arbeitnehmer zog gegen die Kündigung vor Gericht. Der Arbeitgeber hätte ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen und das Angebot eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes machen müssen.
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