Arbeitsrecht
Arbeitgeber muss sich zu nicht genommenen Pausen äußern
In vielen Betrieben ist der Arbeitsbedarf nicht völlig gleichbleibend; ab und an müssen die Mitarbeiter auch mal länger bleiben. Umgekehrt gibt es Fälle, in denen Mitarbeiter auch ohne betrieblichen Anlass mal länger bleiben und Überstunden machen, die nicht notwendig
waren. Im Streitfall schauen die Gerichte sehr genau hin, wann wie viel Arbeit angefallen und ob die arbeitgeberseitig veranlasst war.
Burkhard Boemke
14.07.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Klinikum verfügte über eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit, in der die Erfassung von Pausen im Arbeitszeiterfassungssystem geregelt war. Wurden Pausen nicht manuell erfasst, nahm das System automatisch einen Abzug von 30 bzw. 45 Minuten je nach Dauer der Schicht vor. Eine Assistenzärztin erfasste nur selten Pausen manuell und machte nach ca. einem Jahr Abgeltung von 59 Überstunden geltend.
Dafür legte sie die Auflistung des Zeiterfassungssystems vor und erläuterte für jeden einzelnen Tag ihre Arbeitszeiten. Sie gab an, dass es sich bei den Überstunden um automatisch abgezogene Pausenzeiten gehandelt habe, während derer sie tatsächlich habe arbeiten müssen, was der Klinikleitung auch bekannt gewesen und von ihr geduldet worden sei. Die Klinikleitung gab dagegen an, nichts von den tatsächlich nicht genommenen Pausen zu wissen, und verweigerte die Vergütung der Überstunden.
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