Arbeitsrecht

Arbeitgeber muss nicht für Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Komplikationen nach freiwilliger Brust-OP zahlen

Als Arbeitgeber müssen Sie für den Fall des krankheitsbedingten Ausfalls Ihres Mitarbeiters grundsätzlich (vorübergehend) das Entgelt fortzahlen. Voraussetzung dafür ist jedoch von Gesetzes wegen, dass den Mitarbeiter für die Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. In welchen Fällen von einer selbst verschuldeten Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
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Burkhard Boemke

14.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Im Jahre 2013 unterzog sich eine Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch einer Bruststraffung mit Einsetzung von Implantaten in beide Brüste. In den folgenden Jahren kam es immer wieder zu starken Schmerzen. Die Implantate begannen, sich zu verformen. Im Jahr 2024 wurden dann eine Kapselfibrose Grad 4 in der rechten Brust sowie der Verdacht auf eine Ruptur des dort eingesetzten Implantats diagnostiziert. Die Arbeitnehmerin wurde operiert und war vom 24.09 – 01.11.2024 arbeitsunfähig.

Der Arbeitgeber leistete keine Entgeltfortzahlung. Die Arbeitnehmerin klagte diese daraufhin ein. Sie behauptete, dass die Bruststraffung im Jahre 2013 medizinisch indiziert gewesen sei. Nach einer erheblichen Gewichtsabnahme hätten ihre Brüste nur noch in Gestalt zweier Hautlappen heruntergehangen. Sie habe sich nicht mehr weiblich gefühlt und sei psychisch stark angeschlagen gewesen. Daher habe sie im Jahr 2013 die Bruststraffung vornehmen lassen.

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