Arbeitgeber muss Lohn nicht auf Drittkonto überweisen
Als Arbeitgeber sollten Sie sämtliche Gehaltszahlungen immer unbar durch Überweisungen vornehmen, um sich nicht dem Verdacht der Schwarzarbeit auszusetzen. Grundsätzlich müssen Sie das Gehalt auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Konto überweisen. Gilt das jedoch auch, wenn der Arbeitnehmer das Konto eines Dritten angibt, um sich unliebsamen Pfändungen zu entziehen?
Eine Arbeitnehmerin war seit dem 22.01.2024 bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:
„Der monatliche Auszahlungsbetrag wird bis spätestens zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen.“
Im Mai und Juni 2024 forderte die Arbeitnehmerin zunächst die Lohnbuchhaltung und später die zuständige Gebietsleiterin dazu auf, die monatlichen Gehaltszahlungen ab Mai 2024 auf das Konto einer dritten Person zu überweisen. Bei der dritten Person handelte es sich um die Geschäftsführerin eines Konkurrenzunternehmens.
Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung an eine dritte Person und meinte zudem, er sei für „Deals“ der falsche Ansprechpartner. Er überwies auch für den Monat Mai 2024 einen Nettobetrag in Höhe von 1.011,95 EUR auf das zuvor von der Arbeitnehmerin angegebene Gemeinschaftskonto.
Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit beendete, forderte die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber die erneute Zahlung von 1.011,95 EUR. Durch die Überweisung der Gehaltszahlungen auf das Gemeinschaftskonto habe der Arbeitgeber den monatlichen Gehaltsanspruch für Mai 2024 nicht erfüllt. Die Sparkasse D habe sich geweigert, das Konto in ein sogenanntes P-Konto umzuwandeln, und der Arbeitgeber hätte die Gehaltszahlung absichtlich, um ihr zu schaden, auf das Gemeinschaftskonto überwiesen.
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