Arbeitskampf

Arbeitgeber muss Gewerkschaft keine E-Mail-Adressen der Mitarbeiter mitteilen

Gewerkschaften dürfen um Mitglieder werben. Das steht außer Frage und wird sogar verfassungsrechtlich geschützt. Die Koalitionsbetätigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) soll einer Gewerkschaft auch grundsätzlich die Befugnis geben, betriebliche E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer zu Werbezwecken und für deren Information zu nutzen. Als Arbeitgeber müssen Sie diese Adressen der Gewerkschaft jedoch nicht übermitteln.

Burkhard Boemke

25.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber entwickelte, produzierte und vertrieb Sportartikel. Im Betrieb waren ca. 5.400 Arbeitnehmer tätig. Die betriebsinterne Kommunikation fand dabei zu einem erheblichen Teil digital, u. a. über E-Mail, die von Microsoft 365 entwickelte Anwendung Viva Engage und das konzernweite Intranet, statt. Die meisten Arbeitnehmer verfügten über eine unter der Domain des Arbeitgebers generierte – namensbezogene – E-Mail-Adresse.

Die für den Arbeitgeber zuständige Gewerkschaft verlangte für ihre Mitgliederwerbung einen Zugang zu dem Kommunikationssystem des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sei u. a. verpflichtet, ihr sämtliche betrieblichen E-Mail-
Adressen der Arbeitnehmer zu übermitteln. Zumindest habe sie einen solchen Anspruch, um den Arbeitnehmern bis zu 104 E-Mails im Jahr mit einer Größe von bis zu 5 MB zu übersenden.

Zudem sei ihr ein Zugang als „internal user“ zum konzernweiten Netzwerk bei Viva Engage zu gewähren, damit sie dort eine bestimmte Anzahl werbender Beiträge einstellen könne. Außerdem müsse der Arbeitgeber auf der Startseite seines Intranets eine Verlinkung mit einer Webseite der Gewerkschaft vornehmen.

Nachdem der Arbeitgeber dieses Ansinnen ablehnte, zog die Gewerkschaft vor Gericht.

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