Arbeitgeber muss für Ausfall wegen Entzündung aufgrund einer Tätowierung den Lohn nicht fortzahlen
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für jeden Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung. Schließlich muss dem Arbeitnehmer hier
der Lohn weitergezahlt werden, obwohl der Arbeitnehmer keine für den Arbeitgeber abrechenbare Leistung erbringt. Das Gesetz zieht
allerdings Grenzen. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die Krankheit selbst verschuldet hat. Wann das der F all ist, muss dabei überwiegend die Rechtsprechung klären.
Eine Arbeitnehmerin war seit dem 21.08.2023 als Pflegehilfskraft bei einem Pflegedienst beschäftigt. Sie erhielt ein Bruttomonatsgehalt von 1.956,60 € bei einer 30-Stunden-Woche. Am 15.12.2023 ließ sich die Arbeitnehmerin am Unterarm tätowieren. In der Folge kam es zu einer Entzündung, weshalb sie sich vom 19. bis 22.12.2023 krank meldete. Die Arbeitnehmerin legte ärztliche Atteste vor, die eine Erkrankung bestätigten. Der Arbeitgeber zahlte daraufhin für Dezember 2023 ein gekürztes Gehalt (1.490,74 € brutto) und kennzeichnete einzelne Tage als „unbezahlte Freizeit“ aufgrund unentschuldigten Fehlens.
Die Arbeitnehmerin sah das nicht ein. Sie habe für die Tage des krankheitsbedingten Ausfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Ihr sei mit Blick auf die Entzündung auch kein Verschulden vorzuwerfen. Derartige Entzündungen würden nur bei 1–5 % aller Tätowierungen auftreten, weshalb sich hier einfach ein sehr geringes Risiko verwirklicht habe. Genau wie beim Ausüben von verletzungsanfälligen Sportarten führe es nicht zum Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs, wenn sich ein geringes Risiko für eine Verletzung oder Folgeerkrankung verwirkliche.
Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen? Hier geht es weiter:
Sie haben bereits Zugang? Melden Sie sich einfach an und lesen Sie sofort weiter.
Sie sind noch kein Kunde? Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: