Kündigung

Arbeitgeber legt Wegfall des Arbeitsplatzes nicht substantiiert dar – Kündigung wird von Gericht gekippt

Die Durchführung einer betriebsbedingten Kündigung hat es in sich. Zwar lassen sich mitunter gute unternehmerische Argumente für die Notwendigkeit der Abschaffung eines Arbeitsplatzes finden, jedoch ist es damit vor Gericht noch lange nicht getan. Vielmehr müssen Sie als Arbeitgeber ganz konkret darlegen, was mit den bisherigen Aufgaben des Gekündigten passiert.

Burkhard Boemke

29.07.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein 61-jähriger Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber, einem Hotelbetreiber, als einziger Hausmeister beschäftigt. Mit Schreiben vom 11.10.2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.11.2023. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf betriebsbedingte Gründe. Im September 2023 sei durch den Geschäftsführer eine Unternehmensentscheidung zur Kostenreduzierung, insbesondere zur Reduzierung der Personalkosten, getroffen worden. In Umsetzung dieser Kostenreduzierung sei der Beschäftigungsbedarf des Arbeitnehmers weggefallen.
Einige Tätigkeiten des Arbeitnehmers seien eingestellt oder outgesourct worden. Die verbliebenen Arbeiten könnten unproblematisch auf die anderen Mitarbeiter verteilt werden. Diese hätten immer Freiräume zur Übernahme zusätzlicher Arbeiten.
Der Arbeitnehmer sah dies anders und zog vor Gericht. Es fehle an einem betriebsbedingten Kündigungsgrund. Die bisher von ihm ausgeübten Arbeiten könnten nicht umverteilt werden, ohne dass andere Mitarbeiter zu überobligatorischer Mehrarbeit gezwungen würden.

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