Der Fall:
Ein 61-jähriger Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber, einem Hotelbetreiber, als einziger Hausmeister beschäftigt. Mit Schreiben vom 11.10.2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.11.2023. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf betriebsbedingte Gründe. Im September 2023 sei durch den Geschäftsführer eine Unternehmensentscheidung zur Kostenreduzierung, insbesondere zur Reduzierung der Personalkosten, getroffen worden. In Umsetzung dieser Kostenreduzierung sei der Beschäftigungsbedarf des Arbeitnehmers weggefallen.
Einige Tätigkeiten des Arbeitnehmers seien eingestellt oder outgesourct worden. Die verbliebenen Arbeiten könnten unproblematisch auf die anderen Mitarbeiter verteilt werden. Diese hätten immer Freiräume zur Übernahme zusätzlicher Arbeiten.
Der Arbeitnehmer sah dies anders und zog vor Gericht. Es fehle an einem betriebsbedingten Kündigungsgrund. Die bisher von ihm ausgeübten Arbeiten könnten nicht umverteilt werden, ohne dass andere Mitarbeiter zu überobligatorischer Mehrarbeit gezwungen würden.
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