Kündigung
Arbeitgeber kann Unterschlagung durch Mitarbeiter nicht beweisen – fristlose Kündigung unwirksam
Verdächtigen Sie einen Mitarbeiter, dass dieser ein Vermögensdelikt (Diebstahl, Unterschlagung etc.) zulasten Ihres Unternehmens begangen hat, müssen Sie dies spätestens vor Gericht auch beweisen. Dabei sind regelmäßig auch von Arbeitnehmern vorgetragene Alternativen
aus der Welt zu räumen.
Burkhard Boemke
19.05.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war seit September 2023 in einer Fahrschule als Fahrlehrer beschäftigt. Dabei durfte er das Lehrfahrzeug auch für private Zwecke nutzen.
Am 29.11.2023 vereinnahmte der Arbeitnehmer von einer Fahrschülerin einen Barbetrag von 600,00 Euro und stellte ihr eine Quittung aus. Das Bargeld zahlte er aber weder auf das Konto der Fahrschule ein noch gab er es im Büro ab.
Vom 30.11. bis zum 15.12.2023 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben. Kurz vor Ende der Krankschreibung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sowohl ordentlich als auch fristlos. Zudem forderte er das Lehrfahrzeug heraus.
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigungen. Er habe das Geld am 29.11.2023 im Handschuhfach des Lehrfahrzeugs deponiert. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 30.11.2023 sei es ihm nicht möglich gewesen, diesen Betrag abzuliefern. Am 11.12.2023 sei er an seiner Wohnungstür von dem Geschäftsführer überrumpelt worden, sodass er das Lehrfahrzeug herausgegeben habe, ohne auf das Geld im Handschuhfach hinzuweisen. Sollte der Geschäftsführer das Geld nicht mehr im Fahrzeug gefunden haben, könnte es in der Fahrschule abhandengekommen sein, weil die Lehrfahrzeuge auf dem Betriebsgelände abgestellt würden und mehrere Personen auf die Fahrzeugschlüssel Zugriff hätten.
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