Kündigungszugang

Arbeitgeber kann rechtzeitigen Kündigungszugang durch Aussage des Postboten beweisen

Der Zugang einer Kündigung kann vor allem dann ganz entscheidend sein, wenn wichtige Fristen ablaufen. Besonders heikel ist es, wenn das halbe Jahr Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz abzulaufen droht. Anschließend benötigen Sie nämlich einen speziellen Kündigungsgrund, wenn Ihr Betrieb eine bestimmte Größe hat. Im nachfolgenden Fall warf der Arbeitgeber daher vor Gericht alles in die Waagschale und hatte Erfolg.

Burkhard Boemke

11.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit dem 03.12.2021 als Reinigungskraft beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.06.2022 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 17.06.2022. Die Personalleiterin des Arbeitgebers hatte das Kündigungsschreiben erstellt und gemäß Einlieferungsbeleg unter der Sendungsnummer XY als Einwurfeinschreiben zur Post aufgegeben. Das Schreiben fand der Arbeitnehmer jedoch erst am 03.06.2022 in seinem Briefkasten vor.

Ausweislich der Reproduktion des Auslieferungsbeleges wurde die Kündigung am 02.06.2022 zwischen 9.30 Uhr und 14.00 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen. Diese Belege enthielten jedoch eine falsche Postleitzahl.

Der Arbeitnehmer behauptete, er habe seinen Briefkasten am 02.06.2022 um 9.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr geleert, ohne eine Kündigung vorgefunden zu haben. Aus diesem Grund sei das halbe Jahr Wartezeit bis zur Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes bereits abgelaufen. Dann hätte bereits der allgemeine Kündigungsschutz bestanden und die Kündigung wäre sozialwidrig gewesen, weil kein Kündigungsgrund vorgelegen habe.

Der Arbeitgeber benannte dagegen den Briefträger als Zeugen für den Zugang bereits am 02.06.2022 zu den angegebenen Uhrzeiten. Dieser sagte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht aus, die Kündigung zumindest bis 15.30 Uhr eingeworfen zu haben.

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