Arbeitgeber kann kollusives Zusammenwirken nicht darlegen: Kein Anspruch auf Rückzahlung der Überstundenvergütung
Ein sogenanntes kollusives Zusammenwirken zeichnet sich dadurch aus, dass zwei oder mehrere Personen einvernehmlich zum Nachteil eines Dritten zusammenwirken. Genau genommen handelt es sich um eine Betrugstat: Es wird ein bestimmter Zustand vorgetäuscht, den es so nicht gibt oder gegeben hat, um an das Vermögen eines Dritten zu gelangen.
Eine Kommune beschäftigte einen Elektromonteur. Am 26.05.2025 kündigte der Elektromonteur das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2025 wegen eines Zerwürfnisses mit dem neu gewählten Bürgermeister. Für Juni 2025 zahlte die Kommune dem Mitarbeiter insgesamt 5.733,54 € netto, darunter 4.872 € für 304,50 Mehrarbeitsstunden.
Nach dem Bürgermeisterwechsel kam es zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den ehemaligen Bürgermeister und weitere Beteiligte wegen des Verdachts des Betrugs, Sozialversicherungsbetrugs und der Untreue zum Nachteil der Kommune.
Daraufhin forderte die Kommune von dem ehemaligen Mitarbeiter die Rückzahlung der Überstundenvergütung. Sie behauptete, dieser habe gemeinsam mit dem ehemaligen Bürgermeister kollusiv zum Nachteil der Kommune gehandelt.
Der ehemalige Mitarbeiter bestritt dies. Die Stunden seien monatlich mittels Stundenzetteln erfasst, beim Arbeitgeber abgegeben, von einer Mitarbeiterin in das Abrechnungssystem übernommen und zusätzlich digital archiviert worden. Die Abrechnung für Juni 2025 sei daher zutreffend.
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