Arbeitsrecht

Arbeitgeber kann Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers erfolgreich widerlegen: keine Entschädigung

Als Arbeitgeber können Sie insbesondere im Bewerbungsverfahren viele Fehler machen oder mögliche Pflichten aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX übersehen. Der nachfolgende Fall bildet einmal mehr ein Paradebeispiel dafür, wie manche Bewerber nur darauf lauern. Hier gilt es für Sie, vorbereitet zu sein, um mögliche Diskriminierungsindizien im Keim zu ersticken.
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Burkhard Boemke

28.07.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber bot Dienstleistungen im Bereich der IT-Sicherheit an und hatte online eine Stelle als „Scrum Master / Agile Coach“ ausgeschrieben. Auf diese Stelle bewarb sich am 23.08.2021 ein Bewerber, wobei dieser auf seine Schwerbehinderung hinwies. Am 24.08.2021 um 12:30 Uhr erhielt er eine automatisierte Eingangsbestätigung.

Der Arbeitgeber entschied sich jedoch für einen Mitbewerber und ließ diesem per E-Mail vom 24.08.2021 um 15:39 Uhr den Entwurf eines Arbeitsvertrags zukommen. Der Mitbewerber bestätigte den Eingang am 24.08.2021 um 16:01 Uhr und erklärte sich mit dem Vertragsinhalt mittels E-Mail vom 26.08.2021 um 10:03 Uhr einverstanden. Bis zur endgültigen Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 03.09.2021 war die Stellenausschreibung im Internet veröffentlicht.

Ebenfalls an diesem Tag wurde dem Bewerber mitgeteilt, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe. Dieser vermutete hierin eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung, weil sich der Arbeitgeber entgegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt habe.

Der Arbeitgeber wies darauf hin, dass der entscheidungsberechtigte Divisionsleiter bereits um 11:09 Uhr am 24.08.2021 per E-Mail die Einstellung des Mitbewerbers genehmigt habe. Damit sei das Auswahlverfahren vor Eingang der Bewerbung des schwerbehinderten Bewerbers beendet worden.

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