Arbeitsrecht
Arbeitgeber „googelt“ Bewerber und muss jetzt 1.000,00 € Schadensersatz zahlen
Datenschutz bis zu einem gewissen Maß ist schön und gut. Leider nimmt dieser jedoch in bestimmten Situationen, z. B. bei Bewerbungsprozessen, mitunter sehr kuriose Züge an. Das nachfolgende Urteil dürften daher nur die wenigsten Arbeitgeber nachvollziehen können,
selbst wenn es sachlich richtig sein mag.
Burkhard Boemke
14.07.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Anwalt bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle im Justiziariat bei der Universität Düsseldorf und wurde zum Gespräch eingeladen. Dem Personalleiter kam der Name bekannt vor. Deshalb googelte er ihn kurz vor dem Gespräch und wurde dabei auf ein Strafverfahren aufmerksam, in dem der Anwalt wegen mehrerer (versuchter) Betrugsvorwürfe verurteilt worden war.
Der Anwalt soll dabei Bewerbungen vorgetäuscht haben, um Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fordern zu können (Stichwort: „AGG-Hopper“). Im Zeitpunkt des Gesprächs war das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Im Bewerbungsgespräch sprachen zwar beide darüber, dass der Mann „prominent“ sei. Zum Strafverfahren fiel jedoch kein Wort. Der Anwalt bekam die Stelle letztlich nicht. Die Zusage erhielt eine Mitbewerberin, die u. a. mit besseren Examensnoten punkten konnte.
Der Anwalt war der Auffassung, dass die Bewerberin nur deshalb eingestellt worden sei, weil sie jünger ist, und forderte eine Entschädigung nach dem AGG. Der Arbeitgeber berief sich jedoch auf das – wenn auch noch nicht rechtskräftige – Urteil.
Anschließend forderte der Anwalt Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), weil die Daten über das Strafverfahren schon gar nicht erhoben und auch nicht verarbeitet hätten werden dürfen.
Zudem sei er darüber nicht informiert worden, dass der Arbeitgeber sich diese Kenntnisse eingeholt hat.
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