Arbeitgeber durfte schwerbehinderten Mitarbeiter nicht an 1,5 Stunden entfernten Arbeitsort versetzen
Im heutigen Arbeitsleben ist der flexible Einsatz Ihrer Mitarbeiter wichtiger denn je. Auftragseingänge an bestimmten Arbeitsorten können erheblich schwanken. Um hierauf adäquat vorbereitet zu sein, brauchen Sie vor allem schnelle Versetzungsmöglichkeiten. Dass es
hierbei jedoch mit einer flexibel gestalteten Klausel nicht getan ist, zeigt der nachfolgende Fall.
Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber seit dem 01.10.2021 als Bürohilfskraft in Vollzeit auf Grundlage zweier befristeter Verträge beschäftigt. Die Arbeitsverträge wurden vom Jobcenter nach § 16i Sozialgesetzbuch (SGB) II gefördert. Die aktuelle Befristung gilt bis 30.09.2026.
Der Arbeitgeber führte Seminare zur Förderung der beruflichen Ausbildung durch, mit Hauptsitz in O. und Standorten in P. und Q.
Der Arbeitnehmer ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 80, Merkzeichen G) und kann keinen Pkw führen. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 21.08.2023 ist sein Einsatzort P. „und die übrigen Standorte“ des Arbeitgebers. Bisher wurde er ausschließlich in P. eingesetzt. Seit dem 23.07.2025 ist er durchgehend arbeitsunfähig.
Mit Schreiben vom 16.09.2025 kündigte der Arbeitgeber an, den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zum 01.10.2025 nach Q. zu verlegen. Hintergrund waren eine gesunkene Nachfrage und unbefriedigende Leistungen des Mitarbeiters.
Der Arbeitgeber berief sich auf das Direktionsrecht und eine unternehmerische Entscheidung, die Verwaltung von P. nach Q. zu verlagern. In P. fielen nur noch geringe Verwaltungstätigkeiten an. Der Mitarbeiter hielt dagegen die Versetzung wegen seiner Behinderung und gesundheitlichen Situation für unzumutbar. Er bestritt zudem Leistungsdefizite und verwies auf eine fachärztliche Stellungnahme. Bis zum neuen Arbeitsort wäre eine Mindestfahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 1,5 Stunden für eine Fahrtrichtung erforderlich.
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