Arbeitsrecht

Arbeitgeber durfte freiwillige Sonderzahlung für Fehltage aufgrund von Streikteilnahme kürzen

Mit einer freiwilligen Sonderzahlung können Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter zusätzlich motivieren. In der Gestaltung sind Sie – gerade weil es sich um eine zusätzliche Leistung handelt – auch grundsätzlich frei. Im nachfolgenden Fall hatte der Arbeitgeber eine sogenannte Anwesenheitsprämie aufgrund streikbedingter Fehltage gekürzt.
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Burkhard Boemke

23.03.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber beschäftigte einen Kraftfahrer im Zentrallager/Logistikzentrum. Auf das Arbeitsverhältnis fand u. a. eine im November 2023 abgeschlossene Betriebsvereinbarung (BV) 2023 Anwendung. In dieser waren die Verteilungsgrundsätze der Gewährung einer jährlichen freiwilligen Sonderzahlung geregelt. Es ging um eine Gutschrift auf der Mitarbeiterkarte (Warengutschein).

Dabei war vorgesehen, dass die Sonderzahlung bei einer individuellen Fehlzeit von mehr als vier Tagen ab dem fünften Tag pro Fehlzeittag um jeweils 1/60 gekürzt werden durfte. Als Fehlzeit galt demnach das Fernbleiben von der Arbeit mit Ausnahme von Urlaubstagen, Gleittagen, Quarantänetagen und tariflich gewährten Freistellungen von der Arbeit. Krankheitsbedingte bezahlte Fehltage führten nicht zu einer Kürzung der Sonderleistung.

Maßgeblich war hier der Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2023. In diesem kam der Mitarbeiter auf insgesamt 77 Fehltage. An 13 Tagen war er krankgeschrieben. An den übrigen 64 Fehltagen nahm er an Streikmaßnahmen teil. Der Arbeitgeber gewährte ihm daraufhin keine (zusätzliche) Sonderleistung.

Der Mitarbeiter sah das nicht ein und zog vor Gericht. Das Fernbleiben aufgrund Streikteilnahme stelle bereits keine „individuelle Fehlzeit“ im Sinne der Kürzungsregelung dar. Es handele sich nicht um eine Anwesenheitsprämie, sondern um eine unzulässige (echte) Streikbruchprämie.

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