Arbeitgeber darf variable Vergütung wegen Elternzeit kürzen
Eine variable Vergütung oder ein Bonusprogramm haben vor allem ein Ziel: Die Mitarbeiter sollen raus aus ihrer Komfortzone, weg vom „Dienst nach Vorschrift“, und mehr leisten, weil es mehr Gegenleistung bringt. Das Konzept geht jedoch logischerweise nur dann auf,
wenn der Mitarbeiter in der relevanten Zeit auch wirklich tätig wird.
Ein Arbeitnehmer war seit 2001 als Krankenversicherungsspezialist („Fachberater“) im Außendienst seines Arbeitgebers tätig. Er betreute selbstständige Vertriebspartner ohne eigene Vermittlungstätigkeit.
Das Einkommen des Mitarbeiters bestand zu 60 % aus einer fixen Summe und zu 40 % aus einer variablen Vergütung. Die variable Vergütung hing dabei hälftig von Produktionszielen und hälftig von einer Vorjahreskomponente ab.
Im Jahr 2022 war der Mitarbeiter vom 07.06. bis 06.10.2022 in Elternzeit. Unter Zugrundelegung der Zielvereinbarung errechnete der Arbeitgeber eine variable Vergütung von 29.388,00 EUR. Diese kürzte er jedoch wegen 122 Tagen Elternzeit um 9.959,27 EUR.
In einem Wettbewerbsprogramm „Jahresendspurt 2022“ wurden zudem 1.000,00 EUR Bonus ausgelobt. Wegen der Elternzeit kürzte der Arbeitgeber diesen um 300,00 EUR.
Der Arbeitnehmer sah das nicht ein und verlangte die ungekürzte Auszahlung beider Beträge.
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