Direktionsrecht

Arbeitgeber darf nicht ohne Weiteres Homeoffice streichen

Als Arbeitgeber können Sie grundsätzlich die Arbeitszeit, den Arbeitsort sowie den Arbeitsinhalt frei bestimmen (§ 106 Gewerbeordnung – GewO). Einschränkungen dieses Weisungsrechts kommen jedoch aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung in Betracht. Darüber hinaus ist bei Änderungen auch immer eine sogenannte Billigkeitskontrolle durchzuführen, wie der nachfolgende Fall zeigt.
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Burkhard Boemke

06.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber beschäftigte seit 2014 einen IT-Mitarbeiter, der mit einem schulpflichtigen Kind in einer anderen Stadt lebt. Bis Sommer 2025 erbrachte er mindestens 50 % seiner Arbeitszeit, insbesondere montags und freitags, im Homeoffice. Dies sei von seinem früheren Dezernatsleiter genehmigt und mit seiner unmittelbaren Vorgesetzten so abgesprochen worden.

Am 04.08.2025 ordnete der nächsthöhere Vorgesetzte wegen behaupteter erheblicher organisatorischer und fachlicher Mängel im Zusammenhang mit einem SAP-Releasewechsel an, dass „externes Arbeiten“ für den IT-Mitarbeiter bis auf Weiteres gestrichen werde. Auch die Vorgesetzte des Mitarbeiters wurde dabei zur vollständigen Präsenz verpflichtet.

Der Mitarbeiter sah das nicht ein und zog vor Gericht. Er wollte die weitere Erlaubnis für Homeoffice im Umfang von 50 %, hilfsweise montags und freitags während laufender Reha-Maßnahmen.

Seiner Auffassung nach sei die jetzige Weisung ermessensfehlerhaft. Er verwies auf gesundheitliche Belastungen, Reha- und Physiotherapietermine sowie die große Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort. Sachliche Gründe für die Einschränkung bestünden nicht; zudem arbeiteten andere Mitarbeiter und externe Kräfte weiterhin remote.

Der Arbeitgeber dagegen berief sich auf erhebliche Missstände in der Abteilung, insbesondere Defizite bei Projektsteuerung, Kommunikation und Führung durch den IT-Mitarbeiter. Zur Stabilisierung des Projekts und besseren Kontrolle sei dessen Präsenz erforderlich.

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