Urlaub
Arbeitgeber darf für Zeiten langfristiger Arbeitsunfähigkeit Urlaubsgeld kürzen
Der Sommerurlaub steht vor der Tür und viele Arbeitnehmer planen hierfür auch das sogenannte Urlaubsgeld voll mit ein. Als Arbeitgeber müssen Sie eine solche Sonderzahlung zwar nicht gewähren, jedoch bietet es sich oftmals als zusätzliche Motivationshilfe an. Daneben
regeln auch einige Tarifverträge den Anspruch auf Urlaubsgeld. Im nachfolgenden Fall war jedoch für bestimmte Fälle eine Kürzung vorgesehen, welche der Arbeitnehmer nicht hinnehmen wollte.
Burkhard Boemke
09.04.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Bäckereihandwerk fand ein Tarifvertrag Anwendung, der u. a. folgende Regelung vorsah:
„§ 12 Urlaubsgeld
Arbeitnehmer, die am 30. Juni in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten mit der Juni-Entgeltzahlung ein Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld beträgt […] nach 10jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit […] 350,00 €. Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beim Urlaubsgeld ist der 30. Juni.
Der Anspruch auf das Urlaubsgeld entsteht erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von sieben vollen Monaten.
Nach Erfüllung der Wartezeit erhält der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr je vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Urlaubsgeldes. Mit mehr als 14 Kalendertagen angebrochene Monate gelten dabei als volle Monate.
Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer nach Vollendung der siebenmonatigen Betriebszugehörigkeit je vollem Kalendermonat seiner Tätigkeit 1/12 des Urlaubsgeldes. Als ruhendes Arbeitsverhältnis gelten:
a) – d) …
e) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechswöchiger, sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls von mehr als dreimonatiger Dauer.“
Der Mitarbeiter war vom 01.07. bis 25.09.2023 (bereits nach Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums) arbeitsunfähig erkrankt, ohne Ansprüche auf Entgeltfortzahlung zu besitzen. Im Juli 2024 zahlte der Arbeitgeber deshalb nur das anteilige Urlaubsgeld aus.
Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Seiner Auffassung nach sei nämlich das Kalenderjahr gemeint und im Kalenderjahr 2024 habe es keine Ruhenstatbestände gegeben.
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