Arbeitsrecht
Arbeitgeber darf Ermittlungsverfahren wegen Besitzes kinderpornografischen Materials erwähnen
Die Einleitung von Ermittlungen gegen einen Ihrer Mitarbeiter hat immer erhebliche Auswirkungen. Es gilt zwar die Unschuldsvermutung; dennoch ist es nur allzu menschlich, wenn man innerlich daran glaubt, dass an dem Vorwurf schon etwas dran sein könnte. Besonders
schlimm wird es dann, wenn einem Mitarbeiter, der zum Schutz einer Personengruppe eingesetzt wird, schwere Straftaten vorgeworfen werden, die vergleichbare Menschen betreffen.
Burkhard Boemke
30.06.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war über 4 Jahre als Sozialarbeiter im Jugendamt tätig. Dabei war er u. a. für Kinderschutzmaßnahmen zuständig. In dieser Zeit wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, kinderpornografisches Material zu besitzen, eingeleitet.
Die Kriminalpolizei durchsuchte sein Dienstzimmer und beschlagnahmte das Diensthandy. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Mann jeglichen Zugang zu Kindern und Jugendlichen zu verwehren. Das Arbeitsverhältnis wurde während des noch laufenden Ermittlungsverfahrens vom Arbeitgeber gekündigt. Anschließend wurde dem Mitarbeiter ein Arbeitszeugnis erteilt. In diesem wurden das Ermittlungsverfahren und der Vorwurf des Besitzes kinderpornografischen Materials ausdrücklich erwähnt.
Der Sozialarbeiter war der Auffassung, dass dies nichts in dem Arbeitszeugnis verloren habe, und klagte auf die Streichung dieser Aussagen in seinem Arbeitszeugnis.
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