Arbeitgeber ändert im Prozess Kündigungsgrund und scheitert
Kündigungsgründe können noch in Arbeitsgerichtsprozessen nachgeschoben werden, solange dem Betriebsrat die Tatsachen bei der Betriebsratsanhörung
bekannt waren. Das gilt jedoch nicht für Tatsachen, die für sich genommen einen eigenständigen Kündigungsgrund
darstellen.
Ein Arbeitnehmer war u. a. Teil der Werksfeuerwehr des von seinem Arbeitgeber betriebenen Klinikums. Am 21.07.2024 verkündete der Arbeitnehmer in seiner Pause um 10.52 Uhr in der Uniform der Werksfeuerwehr über den Außenlautsprecher des Gerätewagens der Werksfeuerwehr den angeblichen Tod seines Kollegen L. im Stil einer knapp zweiminütigen Traueransprache. Diese Ansprache ließ der Arbeitnehmer von einem Kollegen filmen.
Tatsächlich war und ist Herr L. nicht verstorben. Das Video stellte der Arbeitnehmer am selben Tag während der Arbeitszeit in eine WhatsApp-Gruppe ein, in welcher mehrere Kollegen und auch Herr L. Mitglied waren. Um 12.06 Uhr schrieb Herr L. in die Gruppe eine Nachricht mit mehreren lachenden Smileys und folgendem Inhalt: „Ich Atme noch ein wenig. Und etwas Körper ist auch noch da, welcher durchblutet wird…“ Um 13.03 Uhr stellte Herr L. noch eine Sprachnachricht mit einer Länge von 20 Sekunden in die Gruppe ein, in der er – von seinem eigenen Lachen mehrfach unterbrochen – erklärte: „… Ihr seid so … geil …“
Der Arbeitgeber untersuchte den Vorfall daraufhin. Herr L. erklärte, er habe das Video als Scherz eingeordnet. Der Arbeitgeber hörte den Betriebsrat dennoch zu einer außerordentlichen Kündigung an und sprach diese aus.
Im darauffolgenden Arbeitsgerichtsprozess erklärte der Arbeitgeber zudem, der Arbeitnehmer habe für die Videoaufnahme das Fahrzeug von der eigentlich vorgesehenen Einsatzposition in das Feuerwehrhaus umgeparkt. Ein zuvor dort abgestelltes Fahrzeug habe er vorher entfernt. Er habe hierdurch die Einsatzbereitschaft der Werksfeuerwehr gefährdet. Dies rechtfertige ebenfalls die fristlose Kündigung. Dieser Umstand sei zudem auch einigen Betriebsräten bekannt gewesen.
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