Arbeitsrecht

Arbeit an Sonn- und Feiertagen in bestimmten Fällen möglich

In vielen Branchen ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht zu vermeiden. Hierfür hat der Gesetzgeber auch eindeutige Regelungen im Arbeitszeitgesetz geschaffen. Dies betrifft nicht nur den produzierenden Bereich, auch der Dienstleistungssektor kann in Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Dies setzt aber eine eindeutige gesetzliche Regelung und ggf. sogar eine behördliche Genehmigung voraus, an die im Einzelfall hohe Anforderungen geknüpft werden.
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Burkhard Boemke

20.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber betreibt in Berlin mehrere Massagestudios. Die Termine werden über ein Onlineportal gebucht. Die Studios waren von Montag bis Sonntag von 9:00 bis 21:00 Uhr geöffnet. An Sonn- und Feiertagen waren zwischen 12 und 14 Arbeitnehmer sowie 2 Rezeptionisten beschäftigt.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit untersagte mit Bescheid vom 25.11.2025 die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es liege kein Ausnahmetatbestand nach dem Arbeitszeitgesetz vor, der eine Tätigkeit am Sonntag erlauben würde. Insbesondere handele es sich wegen der Eins-zu-Eins Betreuung nicht um eine privilegierte Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtung.

Die Massagestudios seien eher mit einem Friseurbetrieb als mit einem Fitnessstudio vergleichbar.

Hiermit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und erhob Widerspruch. Wellnesseinrichtungen seien privilegierte Einrichtungen. Zudem zog der Arbeitgeber mit einem Eilantrag vor das Verwaltungsgericht.

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