Arbeitsrecht

Anteilige Prämie für Teilzeitbeschäftigte ist rechtmäßig

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern finanziell unter die Arme greifen, indem Sie zusätzliche Leistungen gewähren. Gerade bei steigenden Verbraucherpreisen ist jede Unterstützung willkommen. Allerdings kommt von Gratifikationen oder Prämien aufgrund der Sozialabgaben und Steuern bei Ihren Mitarbeitern zu wenig an. Bis zum 31.12.2024 konnten Sie die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie (Netto = Brutto) nutzen. Diese war kein Entgelt. Daher entstand Streit, in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigte hiervon profitieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun für Klarheit gesorgt.
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Burkhard Boemke

07.09.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer schloss mit seinem Arbeitgeber im September 2021 einen Vertrag über Altersteilzeit im Blockmodell. Danach lief die Arbeitsphase bis Ende Juni 2024 und die Freistellungsphase von Juli 2024 bis Ende Oktober 2026.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte Anwendung, der zwischen ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossen worden war. Dieser regelte auch das Entgelt und Aufstockungsleistungen im Rahmen der Altersteilzeit.

Im April 2023 trat ein weiterer Tarifvertrag in Kraft, der eine Inflationsausgleichsprämie regelte. Arbeitnehmer in Teilzeit erhielten die Prämie anteilig. Der Arbeitgeber zahlte daher im Juni 2023 an den Arbeitnehmer 1.500 EUR aus. Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er klagte auf die volle Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie. Die anteilige Zahlung stelle eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und eine Altersdiskriminierung dar.

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