Anspruch auf Lohnerhöhung trotz Ablehnung des Neuvertrags
Der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz durchzieht das gesamte deutsche Arbeitsrecht. Er verpflichtet Sie als Arbeitgeber dazu,
Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage mit Blick auf Leistungen und Maßnahmen grundsätzlich gleich zu behandeln. Nur mit guten Gründen dürfen Sie davon abweichen.
Eine Arbeitnehmerin war seit Januar 2015 bei ihrem Arbeitgeber in der Produktion tätig. Im Februar 2022 bot der Arbeitgeber seiner gesamten Belegschaft den Abschluss neuer, einheitlicher Arbeitsverträge an. Diese sahen u. a. einen um 4% höheren Grundlohn vor.
Die Mehrzahl der über 100 Arbeitnehmer nahm das Angebot an. Ab Januar 2023 erhöhte der Arbeitgeber den Grundlohn derjenigen Arbeitnehmer, die dem Abschluss der neuen Arbeitsverträge zugestimmt hatten, um 5 %.
Arbeitnehmer, die das Angebot abgelehnt hatten, erhielten weiter ihren bisherigen Grundlohn. Eine betroffene Arbeitnehmerin zog vor Gericht, weil sie unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab Januar 2023 Anspruch auf eine Erhöhung ihres Grundlohns um 5 % habe. Die Nichtgewährung stelle eine unzulässige Differenzierung dar.
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