Anmeldung muss nur noch in Textform erfolgen!
Das ist neu! Will Ihr Mitarbeiter Elternzeit in Anspruch nehmen, muss er das vorher in Textform bei Ihnen ankündigen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Im Rahmen eines Bürokratieentlastungsgesetzes wurde hier zum 01.05.2025 die vorhergehende Voraussetzung der Schriftform abgeschafft. Bis dahin galt, dass die Anmeldung mit der eigenhändigen Unterschrift des Mitarbeiters zugehen muss. Nunmehr reicht es aus, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Bekanntestes Beispiel hierfür ist wohl die E-Mail.
