Sonderausgabe

Anmeldung muss in Textform Dauer und Lage enthalten!

Für Sie als Arbeitgeber ist Planungssicherheit das A & O. Aus diesem Grund sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass Ihr Mitarbeiter für sein Elternzeitverlangen wichtige Formalien einhalten sowie die Dauer und Lage der zukünftigen Elternzeit verbindlich festlegen muss.

Burkhard Boemke

23.02.2026 · 3 Min Lesezeit

Anmeldung muss nur noch in Textform erfolgen!

Das ist neu! Will Ihr Mitarbeiter Elternzeit in Anspruch nehmen, muss er das vorher in Textform bei Ihnen ankündigen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Im Rahmen eines Bürokratieentlastungsgesetzes wurde hier zum 01.05.2025 die vorhergehende Voraussetzung der Schriftform abgeschafft. Bis dahin galt, dass die Anmeldung mit der eigenhändigen Unterschrift des Mitarbeiters zugehen muss. Nunmehr reicht es aus, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Bekanntestes Beispiel hierfür ist wohl die E-Mail.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: